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OG O2K-19-18 ARGVP 2021 3818

AR GVP

Appenzell A.Rh. · 2021-03-08 · Deutsch AR

AR GVP 33/2021 Nr. 3818 Entschädigung an den Beistand (Art. 404 ZGB; Art. 54 EG zum ZGB; Art. 4 Tarif KESR). Anwendbares Recht nach einer Gesetzesänderung. Vorliegen besonderer Umstände bejaht, welche eine Erhöhung des in Art. 4 Abs. 3 Ta

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AR GVP 33/2021 Nr. 3818

Entschädigung an den Beistand (Art. 404 ZGB; Art. 54 EG zum ZGB; Art. 4 Tarif KESR). Anwendbares

Recht nach einer Gesetzesänderung. Vorliegen besonderer Umstände bejaht, welche eine Erhöhung des in

Art. 4 Abs. 3 Tarif KESR aufgeführten Stundenansatzes rechtfertigen.

Solidarische Auferlegung von Kosten (Art. 19 Abs. 2 VRPG). Nach dem Ableben der Verbeiständeten kön-

nen die Entschädigung für den Beistand sowie die Verfahrenskosten den Erben solidarisch auferlegt werden.

Zirkular-Urteil des Obergerichts, 2. Abteilung, 08.03.2021, O2K 19 18

Aus den Erwägungen:

2.1 Entschädigung für die Beiständin und den Beistand

2.1.1 Im Entscheid der KESB vom 7. November 2019 wird festgehalten, gemäss Angaben des Beistandes

habe sich die Zusammenarbeit seit August 2015 „im Grossen und Ganzen auf die Abwicklung des Grundstück-

verkaufs und die entsprechenden Abklärungen“ beschränkt. Dies dürfte - abgesehen von der Aufnahme des

Eingangsinventars - auch für die Zeit zutreffen, während der die früher zuständige Beiständin die Beistand-

schaft geführt habe. Gemessen an einem durchschnittlichen mittleren Aufwand erscheine für die rund 2 ½-jäh-

rige Amtszeit eine Entschädigung von insgesamt CHF 6‘000.00 angemessen. Auslagen bzw. Spesenersatz

werde nicht geltend gemacht. Das Vermögen im Nachlass der verstorbenen Verbeiständeten rechtfertige es,

dass die Entschädigung den Erben auferlegt werde.

2.1.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Entschädigung für die Regionale Berufsbestandschaft sei viel

zu hoch festgesetzt worden. Deren Höhe widerspreche dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip und ver-

letze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

2.1.3 Die KESB bringt vor, für die frühere Beiständin, welche das Mandat von Oktober 2013 bis Sommer 2015

geführt habe, sei keine Entschädigung zugesprochen worden. Üblicherweise würden die eingesetzten Bei-

standspersonen ihren Aufwand in zeitlicher Hinsicht nicht erfassen. Das sei auch hier der Fall gewesen. Gehe

man von einem Überwälzungssatz von CHF 100.00 pro Stunde aus, würde dies für die gesamte Führung der

Beistandschaft 60 Stunden Aufwand entsprechen. Nur schon die Einarbeitung, Mandatsaufnahme mit der Kli-

entin, Information der Zusammenarbeitspartner wie Banken etc. und die Beschaffung der Dokumente für das

Eingangsinventar sei mit rund 10 Stunden zu veranschlagen. Die Abwicklung des Liegenschaftsverkaufs sei

mit rund 15 Stunden zu bewerten. Für die Erstellung des Schlussberichts und der Schlussrechnung sowie die

Weiterungen im Rahmen der verschiedenen Beschwerdeverfahren seien 5 Stunden einzusetzen. Somit ver-

blieben für die ordentliche Mandatsführung rund 30 Stunden, die auf 2 ½ Jahre verteilt, angefallen seien. Für

die Entschädigung sei nicht nur der zeitliche Aufwand, sondern auch die Komplexität der Aufgabe ausschlag-

gebend.

2.1.4 In den Akten liegen der Schlussbericht, die Schlussrechnung sowie verschiedene Kontoauszüge.

2.1.5 Nach Art. 404 Abs. 1 ZGB hat der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Ent-

schädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem

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Gerichtsentscheid AR GVP 33/2021 Nr. 3818

Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitge-

ber. Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbeson-

dere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Art. 404

Abs. 2 ZGB). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spe-

senersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Art. 404

Abs. 3 ZGB).

Nach Art. 54 Abs. 1 EG zum ZGB (bGS 211.1) haben die Beiständinnen und Beistände Anspruch auf eine Ent-

schädigung und den Ersatz der Auslagen aus dem Vermögen der betroffenen Person gemäss Art. 404 ZGB,

wobei die KESB die Entschädigung festlegt. Die Entschädigung beträgt pro Jahr zwischen CHF 600.00 und

CHF 20‘000.00 zuzüglich Auslagen (Art. 54 Abs. 2 EG zum ZGB). Bei einer Vermögensverwaltung beträgt die

Entschädigung höchstens 5 Promille des verwalteten Reinvermögens (Art. 54 Abs. 3 EG zum ZGB). Bei be-

sonders schwierigen Verhältnissen, die ausserordentliche Bemühungen erfordern, kann eine Entschädigung

höchstens bis zum doppelten Maximalbetrag festgelegt werden (Art. 54 Abs. 4 EG zum ZGB). Ist kein Vermö-

gen vorhanden, ist die von der KESB festgesetzte Entschädigung von der zuständigen Berufsbeistandschaft zu

tragen (Art. 54 Abs. 5 EG zum ZGB). Der Regierungsrat erlässt einen Tarif (Art. 54 Abs. 6 EG zum ZGB).

Dieser Tarif wurde in der Verordnung über die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Spesen im Kindes-

und Erwachsenenschutzrecht vom 18. Dezember 2012 (Tarif KESR, bGS 212.43) verwirklicht. Auf den 1. Ja-

nuar 2019 wurde der Tarif angepasst. Damit stellt sich die Frage, ob auf die strittige Entschädigung der bishe-

rige oder kraft einer ausdrücklichen oder einer allgemeinen Regel des Übergangsrechts der revidierte Tarif an-

wendbar ist.

Nach Lehre und Rechtsprechung ist es in erster Linie Sache des Gesetzgebers, mit übergangsrechtlichen

Bestimmungen den zeitlichen Geltungsbereich der alten von demjenigen der neuen Rechtsordnung abzugren-

zen und zu bestimmen, ob und gegebenenfalls in welchen Fällen das alte Recht nachwirkt und welches Recht

in zum Zeitpunkt der Rechtsänderung hängigen erstinstanzlichen oder in Rechtsmittelverfahren anzuwenden

ist (MARKUS JOOS, in: Glaus/Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung, 2009, S. 449 f. Rz. 3). Bei der Ausgestal-

tung einer angemessenen Übergangsregelung steht dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum des Ermessens

offen, wobei das Bundesgericht eine solche Regelung auch verfassungsrechtlich als geboten erachtet, wenn

dabei der Grundsatz rechtsgleicher Behandlung, das Verhältnismässigkeitsprinzip, das Willkürverbot und der

Vertrauensgrundsatz Beachtung finden (BGE 128 I 92, E. 4). Erst wenn eine ausdrückliche und insbesondere

spezial-gesetzliche Übergangsregelung fehlt, muss auf die von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen

intertemporalrechtlichen Regeln zurückgegriffen werden (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwal-

tungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 201 ff.). Es kann spezialgesetzlich insbesondere angeordnet werden, dass neues

materielles Recht sofort, d.h. auch während eines bereits hängigen Beschwerdeverfahrens anzuwenden ist

(vgl. WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, 2012, Rz. 777 und 779).

Vorliegend ist die Entschädigung an die Beiständin und den Beistand nach Beendigung der Massnahme strei-

tig. Das Verfahren wurde mit Einreichung des Schlussberichts resp. der Schlussrechnung eingeleitet und ist

folglich seit dem 25. Juli 2016 anhängig. Der Regierungsrat hat in Art. 7 Tarif KESR bestimmt, dass diese Ver-

ordnung auf sämtliche zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängigen Verfahren Anwendung findet. Er hat damit

ausdrücklich eine spezialgesetzliche Übergangsregelung statuiert, wie er sie zuvor schon identisch im alten

Tarif KESR vorgesehen hat. Diese ist bei der Beurteilung der hängigen Beschwerde für das Obergericht ver-

bindlich, sofern keine Kollision mit höherrangigem Gesetzesrecht festgestellt werden kann. Eine solche ist we-

der dargetan noch ersichtlich. Auch eine Verfassungswidrigkeit der Übergangsbestimmung kann vorliegend

nicht festgestellt werden. Sämtliche Verfahrensbeteiligten konnten und mussten in Kenntnis der alt- und neu-

rechtlich identischen Übergangsbestimmung damit rechnen, dass im Verlauf des Verfahrens bzw. eines allfälli-

gen Rechtsmittelverfahrens die revidierten Ansätze zur Anwendung gelangen. Die hier sich stellenden Fragen

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sind somit nach dem neuen Recht zu beurteilen (vgl. Urteil des Obergerichts II 10 45 vom 24. April 2013 E. 2

und Urteile des Bundesgerichts 1C_23/2014 und 1C_25/2014 vom 24. März 2015 E. 7, wo es um eine Über-

gangsbestimmung mit vergleichbarem Wortlaut, nämlich Art. 124 des kantonalen Gesetzes über die Raumpla-

nung und das Baurecht [bGS 721.1]) ging. Im Gegensatz zu den soeben zitierten Entscheiden, bei denen die

Vorinstanz, d.h. das Departement Bau und Umwelt, seinen Rekursentscheid noch unter dem alten Recht traf,

war der neue Tarif KESR hier beim Entscheid der Vorinstanz am 7. November 2019 bereits in Kraft, lediglich

der diesem zugrundeliegende Sachverhalt ereignete sich vor der Anpassung der Verordnung. Umso mehr ist

bei der Festsetzung der Entschädigung für die Beiständin und den Beistand auf das neue Recht abzustellen.

Bei der Bemessung der Entschädigung sind die gesamten Umstände des Falles zu berücksichtigen, insbeson-

dere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Massnahmenführung und die damit verbundene Ver-

antwortung (Art. 4 Abs. 1 Tarif KESR). Sind für die Führung der Beistandschaft besondere berufliche Kennt-

nisse erforderlich, wird die Entschädigung innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach dem entsprechenden Be-

rufstarif ermittelt (Art. 4 Abs. 2 Tarif KESR). Soweit keine besonderen Umstände vorliegen, ist von einem Stun-

denansatz von CHF 30.00 auszugehen (Art. 4 Abs. 3 KESR). Anträge auf Entschädigung sind in der Regel im

Rahmen der Berichterstattung zu stellen (Art. 3 Abs. 1 Tarif KESR). Private Beistände und Beiständinnen kön-

nen auf eine Entschädigung verzichten (Art. 3 Abs. 3 Tarif KESR).

2.1.6 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Entschädigung an den Beistand das Kostendeckungs-

und Äquivalenzprinzip verletze und unverhältnismässig sei.

Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwal-

tungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll (BGE 139 III 334 E. 3.2.3; 126 I 180 E. 3a/aa mit Hin-

weisen). Es spielt im Allgemeinen für Gerichtsgebühren keine Rolle, decken doch erfahrungsgemäss die von

den Gerichten eingenommenen Gebühren die entsprechenden Kosten bei Weitem nicht (BGE 139 III 334

E. 3.2.3; 120 Ia 171 E. 3 mit Hinweisen). Dies ist im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes, wo

Regionale Berufsbeistandschaften mit den Mandaten betraut werden, welche die KESB nicht privaten Beistän-

dinnen und Beiständen überträgt (Art. 52 Abs. 1, Art. 53 Abs. 1 lit. b und Art. 54 EG zum ZGB), nicht anders.

Die Beschwerdeführer zeigen auf jeden Fall nicht auf, dass Letzteres für die Regionalen Berufsbeistandschaf-

ten im Kanton Appenzell Ausserrhoden nicht zutrifft.

2.1.7 Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere,

dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung

stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 139 III 334 E. 3.2.4; 132 II 47 E. 4.1; 130 III

225 E. 2.3; 126 I 180 E. 3a/bb; je mit Hinweisen; im Speziellen für Gerichtsgebühren: BGE 120 Ia 171 E. 2a mit

Hinweisen). Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen

bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand

des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrun-

gen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall

genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemes-

sen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 139 III

334 E. 3.2.4; 128 I 46 E. 4a; 126 I 180 E. 3a/bb). Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren darf deshalb

innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse

am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden, und bei Gerichtsgebühren darf namentlich der Streitwert

eine massgebende Rolle spielen. Dem Gemeinwesen ist es nicht verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende

Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen. In Fällen mit hohem Streitwert und star-

rem Tarif, der die Berücksichtigung des Aufwandes nicht erlaubt, kann die Belastung allerdings unverhältnis-

mässig werden, namentlich dann, wenn die Gebühr in Prozenten oder Promillen festgelegt wird und eine obere

Begrenzung fehlt (BGE 139 III 334 E. 3.2.4; 130 III 225 E. 2.3, je mit Hinweisen).

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Gerichtsentscheid AR GVP 33/2021 Nr. 3818

Der vom Regierungsrat gestützt auf Art. 54 EG zum ZGB erlassene Tarif KESR (vgl. oben E. 2.1.5) zieht als

Grundlage für die Bemessung der Entschädigung an die Beiständinnen und Beistände nicht allein die Um-

stände des Falles, d.h. die Art der Beistandschaft und die übertragenen Aufgaben resp. die Höhe des zu ver-

waltenden Vermögens und Einkommens heran, sondern berücksichtigt auch den für die Führung der Beistand-

schaft erforderlichen Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Massnahmenführung sowie die damit verbundene

Verantwortung (RUTH E. REUSSER, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 18 zu Art. 404 ZGB;

BGE 116 II 399 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 5D_148/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 3.1). Mit diesen Kri-

terien kann sowohl dem Nutzen für den Gebührenpflichtigen als auch dem Aufwandkriterium hinreichend

Rechnung getragen werden. Sie erlauben, die Entschädigung so festzusetzen, dass sie sich in vernünftigen

Grenzen hält und nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung

steht. Die anwendbaren Tarifbestimmungen sind demnach unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzprinzips

nicht zu beanstanden.

2.1.8 Damit stellt sich die Frage, ob dem Äquivalenzprinzip im konkreten Einzelfall nachgelebt wurde und die

Entschädigung verhältnismässig ist.

Vorauszuschicken ist, dass die Bemühungen des Beistands mit Bezug auf den Verkauf der Grundstücke Nr.

0001 D. und Nr. 0002 E. an F. - unter anderem - Gegenstand der vor dem Obergericht geführten Verfahren

Nr. O1K 16 4 und Nr. O2K 17 4 sowie der Prozeduren 5A_166/2017 und 5A_165/2019 vor dem Bundesgericht

waren. Diese Sachverhalte und die entsprechenden Akten sind deshalb sowohl dem Gericht, der Vorinstanz

und dem Beigeladenen als auch den Beschwerdeführern und deren Rechtsvertreter, der an diesen Verfahren

ebenfalls beteiligt war, als bekannt vorauszusetzen. Zudem hat die Vorinstanz dem Rechtsvertreter der Be-

schwerdeführer vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens nochmals umfassend Akteneinsicht gewährt.

Bezüglich der oben erwähnten massgeblichen Kriterien (vgl. E. 2.1.7) geht das erkennende Gericht von folgen-

den Verhältnissen aus:

- Art der Beistandschaft und die übertragenen Aufgaben: Der Beistand hat im Wesentlichen den Grundstück-

verkauf im Jahr 2015 abgewickelt und die dafür erforderlichen Abklärungen getätigt; die finanziellen Alltags-

geschäfte hat die verstorbene Verbeiständete selbständig erledigt.

- die persönlichen Verhältnisse der verstorbenen Verbeiständeten: diese lebte in geordneten finanziellen Ver-

hältnissen und war Eigentümerin einer Liegenschaft in H.; ihr einziges regelmässiges Einkommen bestand

aus einer monatlichen AHV-Rente in Höhe von CHF 1‘740.00 sowie allfälligen Pachteinnahmen, welche je-

doch nicht in der Rechnung erscheinen.

- die Höhe des zu verwaltenden Vermögens und Einkommens sowie die Komplexität der finanziellen Verhält-

nisse: das Nachlassvermögen belief sich per Todestag auf CHF 182‘913.75 und das regelmässige monatli-

che Einkommen auf CHF 1‘740.00; die finanziellen Verhältnisse sind nicht kompliziert, sondern gut über-

schaubar.

- der administrative Aufwand: Gross war der administrative Aufwand im Zusammenhang mit dem Verkauf der

beiden landwirtschaftlichen Grundstücke in H. Wie dem Aktenverzeichnis zu entnehmen ist, hatte der Bei-

stand in diesem Zusammenhang nicht nur eine Marktwertschätzung und einen Kaufvertragsentwurf erstellen

zu lassen, sondern auch die Urteilsfähigkeit der verstorbenen Verbeiständeten abklären und bei der Boden-

rechtskommission ein Abparzellierungsverfahren durchführen zu lassen.

- der rechtliche Abklärungsbedarf: Die Abparzellierung der landwirtschaftlichen Grundstücke und die Durchfüh-

rung des Grundstückverkaufs erforderten eine vertiefte rechtliche Auseinandersetzung und auch den Beizug

Dritter. An dieser Stelle sind der Schätzer für den Marktwert, der Arzt bezüglich der Urteilsfähigkeit der ver-

storbenen Verbeiständeten, das Grundbuchamt für die Erstellung des Kaufvertragsentwurfs sowie die Boden-

rechtskommission für die Abparzellierung zu nennen.

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Der von der Vorinstanz angegebene Aufwand von 60 Stunden für die Mandatsführung von der Errichtung der

Beistandschaft an (31. Oktober 2013) bis zum Ableben der verstorbenen Verbeiständeten (6. März 2016) resp.

dem Einreichen des Schlussberichtes und der Schlussrechnung (25. Juli 2016), d.h. für 29 resp. 33 Monate,

erscheint angesichts der oben geschilderten Verhältnisse als angemessen. In diesem Zusammenhang erachtet

das Obergericht die Schätzung der Vorinstanz für die Abwicklung des Grundstückverkaufs in der Beschwerde-

antwort eher als zu tief und würde dafür mindestens 20 bis 25 Stunden veranschlagen. Auch für die Einarbei-

tung und Mandatsaufnahme mit der Klientin sowie die Beschaffung der Dokumente für das Eingangsinventar

sowie das Erstellen der Schlussrechnung und des Schlussberichts erachtet das Obergericht einen Aufwand

von 10 resp. 5 Stunden als eher knapp und würde hier von rund 15 bzw. rund 10 Stunden ausgehen. Damit

bleiben noch 10-15 Stunden für die ordentliche Mandatsführung während 2 ½ Jahren.

Soweit keine besonderen Verhältnisse vorliegen, geht der neue Tarif KESR in Art. 4 Abs. 3 von einem Stun-

denansatz von CHF 30.00 aus. Dies würde hier zu einer Entschädigung von CHF 1‘800.00 führen. Nach Auf-

fassung des Obergerichts werden damit die oben umschriebenen Bemühungen der Beiständin und des Bei-

standes nicht angemessen abgegolten. Zwar waren die finanziellen Verhältnisse der verstorbenen Verbeistän-

deten soweit gut überschaubar. Hingegen handelt es sich bei der Abparzellierung der landwirtschaftlichen

Grundstücke und der Abwicklung des Grundstückverkaufes im Bereich des Bäuerlichen Bodenrechts (BGBB),

bei dem auch Vorkaufsrechte zu beachten und Zedel abzulösen waren, um komplexe Rechtsgeschäfte, bei

welchen die damit verbundene Verantwortung und die Anforderungen hoch sind und die nicht zur normalen

Tätigkeit eines Berufsbeistandes gehören. Es liegen also besondere Umstände im Sinne der Verordnung vor,

die eine massvolle Erhöhung der Vergütung rechtfertigen. Als angemessen erachtet das Obergericht eine Ent-

schädigung von CHF 3‘000.00.

An dieser Stelle ist anzufügen, dass die im neuen Tarif KESR in Art. 4 Abs. 3 erwähnte Bemessung nach Zeit-

aufwand nach Meinung des Obergerichts nicht ins System der Pauschalentschädigung passt, wie Art. 54

Abs. 2 EG zum ZGB dies vorsieht. Umso mehr als es sich beim EG zum ZGB um ein Gesetz im formellen Sinn

und beim Tarif KESR (lediglich) um eine regierungsrätliche Ausführungsverordnung handelt (Art. 54 Abs. 6 EG

zum ZGB).

2.3 Solidarische Auferlegung der Entschädigung und der Verfahrenskosten

2.3.1 Bezüglich der Entschädigung hat die Vorinstanz erwogen, das Vermögen der verstorbenen Verbeistän-

deten rechtfertige es, diese den Erben aufzuerlegen. Weiter würden die Aktiven und Passiven mit dem Tod auf

die Erben übergehen. Die Erben der verstorbenen Verbeiständeten hätten die Verfahrenskosten daher unter

solidarischer Haftung für den ganzen Betrag zu bezahlen.

2.3.2 Nach den Beschwerdeführern ist die solidarische Auferlegung von Entschädigung und Gebühren auf alle

Erben gesetzeswidrig, da die unterschiedlichen finanziellen Verhältnisse nicht berücksichtigt würden. Diese

hätten keine gegenseitigen Unterhaltspflichten, so dass auch deshalb die solidarische Auferlegung der Ent-

schädigung und der Verfahrenskosten nicht zulässig sei. Diese seien den Erben je einzeln aufzuerlegen, nach-

dem sie erheblich herabgesetzt worden seien.

2.3.3 Gemäss der KESB gehen Verfahrenskosten in erster Linie zu Lasten der betroffenen Person. Sterbe

diese, seien die unvermeidlichen Verfahrenskosten, welche beim Entscheid zur Prüfung und Genehmigung der

Schlussrechnung und des Schlussberichts zwangsläufig anfielen, den Rechtsnachfolgern aufzuerlegen, sofern

diese Kosten nicht ohnehin als latente Todesfallkosten im Nachlassinventar berücksichtigt würden. Mit dem

Tod des Erblassers würden die Erben die Erbschaft von Gesetzes wegen als Ganzes erwerben. Im Zeitpunkt

des Erlasses des angefochtenen Entscheids habe die Erbengemeinschaft der verstorbenen Verbeiständeten

noch bestanden. Die Auferlegung der Entschädigung und Verfahrenskosten zulasten des Nachlasses sei da-

her rechtlich und sachlich richtig. Entsprechend gehe der geltend gemachte Anspruch fehl, dass sowohl die

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Entschädigung als auch die Verfahrenskosten den Erben einzeln und unter Berücksichtigung ihrer individuellen

Leistungsfähigkeit aufzuerlegen wären. Im Übrigen sehe Art. 19 VRPG bei einer Mehrheit von kostenpflichtigen

Parteien ebenfalls die Möglichkeit der Solidarhaftung vor.

2.3.4 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetzes (Art. 560

Abs. 1 ZGB). Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen - welche hier nicht zutreffen - gehen die Forderun-

gen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie

über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560 Abs. 2 ZGB). Be-

erben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft verteilt wird, infolge des Erbgan-

ges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB). Sie werden Gesamtei-

gentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertre-

tungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Für die

Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar (Art. 603 Abs. 1 ZGB). Für die Schulden des

Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen

haftbar, solange die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder still-

schweigend eingewilligt haben (Art. 639 Abs. 2 ZGB). Die solidare Haftung der Miterben verjährt mit Ablauf von

fünf Jahren nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderung später fällig geworden ist (Art.

639 Abs. 2 ZGB). Die Solidarhaftung der Erben entsteht mit Annahme der Erbschaft und endet mit Ablauf von

fünf Jahren nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderung später fällig geworden ist (BAR-

BARA GRAHAM-SIEGENTHALER, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 603

ZGB). Die gesetzliche Solidarhaftung gilt in sachlicher Hinsicht für Erbschaftsschulden (einschliesslich Steuer-

schulden des Erblassers), Erbgangsschulden, Lidlohnansprüche der Kinder sowie grundsätzlich für Vermächt-

nisse (dieselbe, a.a.O., N. 5 zu Art. 603 ZGB mit weiteren Hinweisen). Als Erbschaftsschulden werden die

Schulden (Verbindlichkeiten, Passiven) des Erblassers bezeichnet, welche in den Nachlass fallen (dieselbe,

a.a.O., N. 6 zu Art. 603 ZGB mit weiteren Hinweisen). Erbgangsschulden sind dagegen Verbindlichkeiten, die

durch das Ableben des Erblassers erst entstehen (zum Beispiel Beerdigungskosten, Willensvollstreckerhono-

rar, Kosten der Siegelung oder Inventaraufnahme). Die Rechtsprechung und überwiegende Lehre bejaht die

solidarische Haftung der Erben auch für diese Schulden (dieselbe, a.a.O., N. 7 zu Art. 603 ZGB mit weiteren

Hinweisen; SCHAUFELBERGER/KELLER LÜSCHER, in: Basler Kommentar, ZGB II, 6. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 603

ZGB).

2.3.5 Die Entschädigung für den Berufsbeistand stellt nach Auffassung des Obergerichts eine Erbschaftschuld,

d.h. ein Passivum der Erblasserin, dar. Für Erbschaftsschulden haften die Erben nach dem oben Gesagten

solidarisch, unabhängig davon, ob die Erbengemeinschaft noch besteht oder die Teilung bereits erfolgt ist.

Dies ist nach Auffassung des Obergerichts nur folgerichtig, da sich die Höhe der Entschädigung für den Be-

rufsbeistand - wie oben dargelegt (E. 2.1) - ausschliesslich nach dessen Aufwand und den Verhältnissen der

Erblasserin (Höhe des zu verwaltenden Vermögens, Schwierigkeit der damit verbundenen Rechtsgeschäfte

etc.) richtet. Die Entschädigung steht hingegen in keiner Relation zu den (finanziellen) Umständen, in denen

die Erben leben. Die Forderung, die Entschädigung sei unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse

der Beschwerdeführer festzulegen, ist deshalb weder sachgerecht noch stützt sie sich auf eine materielle (ge-

setzliche) Grundlage. Sie ist daher zurückzuweisen.

2.3.6 Die Beistandschaft für die verstorbene Verbeiständete endete infolge ihres Ablebens. Als Folge davon

hatte die Vorinstanz die Schlussrechnung und den Schlussbericht zu prüfen (Art. 415 und 425 ZGB) und - ge-

gebenenfalls - zu genehmigen.

Der Nachlass war im Zeitpunkt der Rechnungstellung noch nicht verteilt. Deshalb war es korrekt, die Verfah-

renskosten dem Nachlass direkt zu belasten. Auch in diesem Zusammenhang hängt der umstrittene Betrag,

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Gerichtsentscheid AR GVP 33/2021 Nr. 3818

d.h. die Entscheidgebühr, einzig mit der Beistandschaft der Erblasserin zusammen und weist keinen Bezug zu

den Beschwerdeführern auf. Demzufolge wäre es auch hier nicht sachgerecht, bei der Festlegung der Gebühr

auf die finanziellen Verhältnisse der Erben abzustellen.

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